Der Erweiterung der Erwachsenenwohngruppe sei mit der Gewährung zusätzlicher Mittel im Rahmen des Leistungsvertrags (Platz- und Betreuungszuschläge) und im Rahmen der Betriebsbeitragsabrechnung (Korrektur zu Gunsten des Zentrums Y im Ausmass von einem Drittel der Budgetüberschreitung) angemessen Rechnung getragen worden. Dadurch hätten dem Zentrum Y rund CHF 0.4 Mio. mehr als im Vorjahr zur Verfügung gestanden. Mehrkosten aufgrund von krank- 1 Art. 10 der Verordnung vom 29. November 2000 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits- und Fürsorgedirektion (Organisationsverordnung GEF, OrV GEF; BSG 152.221.121) 4