9. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 19. März 2013 die Abweisung der Beschwerde. Sie macht geltend, die angefochtene Verfügung bzw. die Betriebsbeitragsabrechnung 2009 basiere auf der tiefsten Variante der Nettobetriebskosten für 2009 und entspreche damit Absatz 4.1 des Leistungsvertrags. Der Erweiterung der Erwachsenenwohngruppe sei mit der Gewährung zusätzlicher Mittel im Rahmen des Leistungsvertrags (Platz- und Betreuungszuschläge) und im Rahmen der Betriebsbeitragsabrechnung (Korrektur zu Gunsten des Zentrums Y im Ausmass von einem Drittel der Budgetüberschreitung) angemessen Rechnung getragen worden.