Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz nur dem Erlass eines Drittels der überschrittenen Nettobetriebskosten, ausmachend CHF 88‘343.00, zustimme. Absatz 4.2 des Leistungsvertrags sei nicht anwendbar, da die durch die vorzeitige Anstellung von zusätzlichem Personal bedingten zusätzlichen Aufwendungen im direkten Zusammenhang mit dem Erweiterungsbau des Zentrums Y und der Erweiterung der Erwachsenenwohngruppe des Zentrums Y stünden und bedarfsgerecht seien.