Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand. Die Bemessung des Parteikostenersatzes richtet sich nach den Vorschriften der Anwaltsgesetzgebung (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Mit Kostennote vom 28. April 2014 hat die Beschwerdeführerin die ihr entstandenen Parteikosten mit Fr. 1‘956.50 (Fr. 1‘937.50 Honorar zuzüglich Fr. 19.00 Auslagen) beziffert. Diese Kostennote gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Dementsprechend wird der Parteikostenersatz der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz auf Fr. 1‘956.50 (inkl. Auslagen) festgesetzt.