Vorliegend ist die Beschwerdeführerin anwaltlich vertreten. Mit Beschwerde vom 21. Januar 2013 hat sie die Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum Entscheid über die Aufhebung des Verfahrens von Amtes wegen durch das Verwaltungsgericht beantragt. Als Beschwerdebeilage reichte die Beschwerdeführerin die Eingabe an das Verwaltungsgericht vom 21. Januar 2013 ein. Darin verlangt sie die Aufhebung des Verfahrens gemäss Art. 40 VRPG wegen der falschen Verfahrensart (Beschwerdeverfahren statt Klageverfahren). Die Beschwerdeführerin rügt somit den formellen Mangel, der zur Kassation des vorliegenden Beschwerdeverfahrens geführt hat. Folglich ist ihr ein Parteikostenbeitrag zuzusprechen.