4.2 Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten ans Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Im Falle einer Kassation von Amtes wegen ist ein Parteikostenbeitrag zuzusprechen, wenn eine anwaltlich vertretene Partei den Verfahrensfehler gerügt und kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheides wegen Formfehlern verlangt hat.15 Vorliegend ist die Beschwerdeführerin anwaltlich vertreten.