Vorliegend wird das Verfahren von Amtes wegen infolge eines schwerwiegenden Verfahrensmangels kassiert. Dieser Verfahrensmangel ist der Vorinstanz zuzurechnen. Ihr können jedoch als Behörde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 VRPG).