Vorliegend handelt es sich um eine Streitigkeit aus dem Leistungsvertrag 2007. Soweit die zuständige Behörde die Streitigkeit nach dem Gesetz nicht durch Verfügung zu regeln hat, werden Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen, an denen der Kanton beteiligt ist, auf Klage hin vom Verwaltungsgericht als einzige Instanz beurteilt (Art. 87 Bst. b VRPG). Wie unter Erwägung 2 hievor erläutert, hätte die Vorinstanz nicht verfügen dürfen, sondern die streitige Angelegenheit (Übernahme von aus der Betreuung eines aussenkantonalen Heimbewohners entstandenen Kosten) im Klageverfahren vom Verwaltungsgericht beurteilen lassen.