3.3 Die GEF erfüllt auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts Rechtsprechungsaufgaben und gehört damit zu den Verwaltungsjustizbehörden.12 Die GEF ist grundsätzlich die zuständige Direktion zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz, welche eine ihr untergeordnete Verwaltungseinheit ist (Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG). Mit Einreichung der Beschwerdeschrift ist vorliegend das Verwaltungsjustizverfahren innerhalb der 30-tägigen Rechtsmittelfrist (Art. 67 VRPG) hängig geworden (Art. 16 Abs. 2 VRPG). Damit ist die GEF zur Kassation des Verfahrens von Amtes wegen i.S.v. Art. 40 VRPG befugt.