Vorliegend gibt es keine Bestimmung, welche den Grundsatz von Art. 87 Bst. b VRPG entkräften würde. Insbesondere stellt die Beschwerdeführerin abweichend von dem in BVR 2013 S. 227 ff. E. 4.6 beurteilten Sachverhalt kein ergänzendes Gesuch um Ausrichtung von Staatsbeiträgen. Die vorliegend streitige Frage (Kostenübernahme bei Vernachlässigung von Einnahmequellen) wird vielmehr vollumfänglich durch den Leistungsvertrag geregelt. Damit liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 87 Abs. b VRPG vor und es kommt das Klageverfahren zum Zug. Dementsprechend hätte die Vorinstanz nicht verfügen dürfen, sondern hätte den Klageweg beschreiten müssen.