Das Klageverfahren kommt nur in Fällen zum Zug, in denen der Beschwerdeweg als unzweckmässig erscheint. Das ist namentlich der Fall bei Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen und gewissen Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche. Das Klageverfahren ist damit gegenüber dem Beschwerdeverfahren subsidiär.9 Für das Staatsbeitragsrecht hat das bernische Verwaltungsgericht festgehalten, dass unabhängig von der Form der Beitragsgewährung eine Verfügung zu erlassen sei im Fall, dass ein Gesuch ganz oder teilweise abgelehnt werde.