2.4 Rechtsschutz / Verfahrensart im vorliegenden Fall Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen, an denen der Kanton beteiligt ist, sind vom Verwaltungsgericht als einzige Instanz im Klageverfahren zu beurteilen, soweit die zuständige Behörde die Streitigkeit nach dem Gesetz nicht durch Verfügung zu regeln hat (Art. 87 Bst. b VRPG). Die verwaltungsrechtliche Klage ist unzulässig, wenn der behauptete Anspruch auf dem Beschwerdeweg geltend gemacht werden kann (Art. 90 Abs. 1 VRPG). Das Klageverfahren kommt nur in Fällen zum Zug, in denen der Beschwerdeweg als unzweckmässig erscheint.