Vorliegend wurde nicht vorgängig, sondern erst mit erheblicher Verspätung (im Juni 2010) beim Kanton B ein Gesuch um Kostenübernahme gestellt. Namentlich aufgrund der Verspätung verweigerte der Kanton B die Kostenübernahme. Umstritten ist, ob der Kanton Bern oder die Beschwerdeführerin diese Kosten übernehmen muss. Genau diese Frage wird in Ziff. 4.2 des Leistungsvertrags 2007 beantwortet. Die strittige Frage ist mithin gestützt auf den Leistungsvertrag 2007 zu entscheiden. Somit handelt es sich vorliegend um eine Streitigkeit aus öffentlich-rechtlichem (Leistungs-)Vertrag zwischen dem Kanton Bern und der Beschwerdeführerin. 9