Gestützt auf Ziff. 5 des Leistungsvertrags 2007 hatte die Beschwerdeführerin vom Kanton Bern Akontozahlungen erhalten. Nachdem die Vorinstanz im Jahr 2010 das Fehlen von Kostengutsprachen seitens des Kantons B für die Jahre 2005 bis 2007 sowie den fehlenden Abzug von Restdefizitbeiträgen festgestellt hatte, erstellte sie am 1. November 2010 die folgende Betriebsbeitragsabrechnung für das Jahr 2007: 8 Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zum SHG, Tagblatt des Grossen Rates des Kantons Bern 2001, Beilage 16. S. 30 8 Brutto-Aufwandüberschuss vor Beiträgen Dritter (gemäss Kostenrechnung CHF 933‘767.00