Am 8. Mai 2007 hatte der Kanton Bern (handelnd durch die Vorinstanz) mit der Beschwerdeführerin einen Leistungsvertrag für das Jahr 2007 abgeschlossen (fortan: Leistungsvertrag 2007). Dieser Vertrag legt im Wesentlichen die von der Beschwerdeführerin zu erbringenden Leistungen sowie die Leistungsabgeltung durch den Kanton fest (Ziffern 2 und 4 Leistungsvertrag 2007). Zudem sieht der Leistungsvertrag 2007 die Leistung von Vorschusszahlungen durch den Kanton vor (Ziff. 5 Leistungsvertrag 2007).