unterscheidet dabei zwischen Betriebsbeiträgen und einmaligen Baubeiträgen zur Deckung von Baukosten. Betriebsbeiträge werden in der Regel durch (Leistungs-)Vertrag und nur ausnahmsweise (bei fehlendem Leistungsvertrag) durch Verfügung gewährt. Die Baubeiträge hingegen werden (auch bei vorhandenem Leistungsvertrag) in der Regel durch (separate) Verfügung gewährt. Bei allfälligen Streitigkeiten betreffend die Beitragsgewährung ist je nach Rechtsform der Gewährung der Klage- oder Beschwerdeweg zu beschreiten.8 2.3 Form der Beitragsgewährung