58 Abs. 3 SHG, in Kraft bis am 1.2.2011, lautete wie folgt: „Die institutionellen Leistungsangebote sind bei ausgewiesenem Bedarf grundsätzlich allen Personen mit Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton zugänglich.“ 7 Interkantonale Vereinbarung für Soziale Einrichtungen, in Kraft seit 1. Januar 2006; vgl. den Regierungsratsbeschluss vom 10. Dezember 2003 betreffend den Beitritt des Kantons Bern zur IVSE (BSG 862.71) 7