Im Rahmen der verfügbaren Mittel und der strategischen Vorgaben des Regierungsrates stellt die GEF die erforderlichen Leistungsangebote bereit (Art. 60 Abs. 1 SHG). Zu diesem Zweck schliesst die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion mit Leistungserbringern Leistungsverträge ab (Art. 60 Abs. 2 Bst. a und Art. 62 Abs. 1 SHG). Die von den Leistungserbringern im Rahmen eines Leistungsvertrages oder Leistungsauftrages erbrachten Leistungen der institutionellen Sozialhilfe werden vom Kanton oder von den Gemeinden mit Beiträgen abgegolten (Art. 74 Abs. 1 SHG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 SHV). Die Beiträge werden durch Vertrag oder durch Verfügung gewährt (Art. 74 Abs. 2 SHG).