Die vorliegend betroffenen Kantone Bern und B sind der IVSE per 1. Januar 2006 beigetreten (vgl. Anhang 3 zur IVSE). Gemäss Art. 19 Abs. 1 IVSE sichert der Wohnkanton mittels Kostenübernahmegarantie der Einrichtung des Standortkantons die Leistungsabgeltung zu Gunsten der Person für die zu garantierende Periode zu. Die Kostenübernahmegarantie wird vor der Unterbringung oder vor dem Eintritt der Person von der Verbindungsstelle des Trägerkantons bei der Verbindungsstelle des Wohnkantons eingeholt (Art. 26 Abs. 1 IVSE).