Die institutionellen Leistungsangebote umfassen ambulante, teilstationäre und stationäre Leistungen in den verschiedenen Wirkungsbereichen (Art. 58 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 SHG). Die Leistungen werden gemäss Art. 58 Abs. 2 SHG vom Kanton, von Gemeinden oder von privaten Trägerschaften und Personen erbracht (Leistungserbringer). Die institutionellen Leistungsangebote sind bei ausgewiesenem Bedarf grundsätzlich allen Personen mit Wohnsitz im Kanton zugänglich (Art. 60a SHG)6. Die Abgeltung von Leistungen der institutionellen Sozialhilfe für Personen mit ausserkantonalem Wohnsitz wird von der IVSE7 geregelt. Die vorliegend betroffenen Kantone