Gegenstand der Beschwerde sind Verfügungen, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 60 Abs. 1 Bst. a VRPG). Im Beschwerdeverfahren können nur Verfügungen zur Überprüfung gebracht werden, nicht auch andere Handlungsformen.3 Demgegenüber sind Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen, an denen der Kanton beteiligt ist, vom Verwaltungsgericht als einzige Instanz im Klageverfahren zu beurteilen, soweit die zuständige Behörde die Streitigkeit nach dem Gesetz nicht durch Verfügung zu regeln hat (Art. 87 Bst. b VRPG).