Verfügungsadressat ist vorliegend das Zentrums Y, welches über keine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt. Trägerin des Zentrums Y ist die Beschwerdeführerin. Diese ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Die Beschwerdeführerin ist demnach zur Beschwerdeführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VRPG legitimiert. Die unterzeichnende Anwältin ist gehörig bevollmächtigt. 2. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens 2.1 Grundsatz