15. Mit Duplik vom 1. Juli 2013 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin und brachte zusammenfassend vor, die Verantwortung für die Einhaltung der subventionsrechtlichen Vorgaben der GEF liege nicht bei den Revisoren der Vorinstanz, sondern bei der Leitung der subventionierten Institution. 1 Art. 10 der Verordnung vom 29. November 2000 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits- und Fürsorgedirektion (Organisationsverordnung GEF, OrV GEF; BSG 152.221.121) 5 II. Erwägungen 1. Zuständigkeit und Legitimation