14. Mit Replik vom 29. Mai 2013 bestätigte die Beschwerdeführerin ihr am 21. Januar 2013 gestelltes Rechtsbegehren und machte geltend, sie sei sich des Fehlens der Kostengutsprache des im Kanton B wohnhaften Z jahrelang nicht bewusst gewesen. Jedoch hätten auch die Revisoren der Vorinstanz die fehlende Kostengutsprache nicht bemerkt, obwohl der ausserkantonale Wohnsitz von Z auf dem von den Revisoren überprüften Tarifausweis vermerkt gewesen sei.