13. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 21. März 2013 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Sie macht geltend, der Beschwerdeführerin hätte klar sein müssen, dass sie die Kostengutsprache hätte einholen und die Restdefizitabrechnungen hätte erstellen müssen. Der Kanton Bern übernehme grundsätzlich keine von ausserkantonalen Personen verursachten Kosten in subventionierten Angelegenheiten. Für die Revisoren sei zudem weder nicht ersichtlich gewesen noch mitgeteilt worden, dass Z seinen Wohnsitz im Kanton B habe.