11. Mit Verfügung vom 25. Januar 2013 sistierte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern das Verfahren betreffend das Gesuch um Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 20. Dezember 2012 wegen offensichtlicher Unzuständigkeit bis zur Erledigung des vorliegenden und der weiteren vor der GEF angehobenen Beschwerdeverfahren. 4 12. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die GEF leitet,1 holte die Vorakten ein und führte zwei Schriftenwechsel durch.