10. Ebenfalls am 21. Januar 2013 gelangte die Beschwerdeführerin an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 20. Dezember 2012 wegen offensichtlicher Unzuständigkeit. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin auf, es handle sich um eine Streitigkeit aus dem Leistungsvertrag, weswegen die Vorinstanz nicht hätte verfügen dürfen. Streitigkeiten aus Vertrag seien vielmehr auf Klage hin vom kantonalen Verwaltungsgericht als einzige Instanz zu beurteilen.