8. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2012 setzte die Vorinstanz den Saldo der Betriebsbeitragsabrechnung 2007 für die Abteilung erwachsene Behinderte des Zentrums Y auf CHF 142‘263.80 zugunsten des Kantons fest. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe das Einholen einer Kostengutsprache beim Kanton B versäumt. Dieser sei auf die nachträglich gestellte Forderung nicht mehr eingegangen. Der Kanton Bern sei demgegenüber nicht zur Übernahme von Restdefizitanteilen anderer Kantone verpflichtet. Auch gemäss Ziff. 4.2 des Leistungsvertrags für das Jahr 2007, seien wegen Vernachlässigung von Einnahmequellen entstanden Ausgabenüberschüsse von der