Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die GEF habe die Anfang 2003 eröffnete kleine Wohngruppe für vier schwer mehrfach behinderte Erwachsene bewilligt, womit sie auch die vorübergehend hohen Betreuungskosten akzeptiert habe. Entsprechend sei in den Betriebsbeitragsabrechnungen für die Jahre 2001 bis 2006 für die Abteilung Erwachsene des Zentrums Y kein Restdefizitbeitrag des Kantons B abgezogen worden. Diese Praxis sei vom vormaligen Revisor der Vorinstanz geschützt worden, womit eine Art. „Gewohnheitsrecht“ zur Kostenübernahme durch den Kanton Bern entstanden sei.