5. Am 28. Juni 2010 lehnte das Amt für soziale Sicherheit des Kantons B das Gesuch der Vorinstanz um Kostenübernahme ab. Zur Begründung wurde aufgeführt, die Beschwerdeführerin habe für die betreffenden Jahre beim Kanton B nie ein Gesuch um Kostenübernahme gestellt. Erst für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 sei ein entsprechendes Gesuch gestellt worden. Mangels Anerkennung der betreffenden Kleinwohngruppe für Erwachsene des Zentrums Y durch das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hätte der Kanton B dieses Gesuch zudem auch bei rechtzeitiger Einreichung aus Kostengründen ablehnen und eine Umplatzierung von Z in eine BSV-anerkannte Einrichtung vornehmen müssen.