Für die Jahre 2005, 2006 und 2007 jedoch habe die Beschwerdeführerin beim Kanton B kein Gesuch um Kostenübernahme gestellt. Obwohl das Vorliegen einer Kostenübernahmegarantie eine Voraussetzung für die Leistungsverpflichtung des Wohnkantons gegenüber dem Standortkanton darstelle, sei eine nachträgliche Kostenübernahme durch den Kanton B nicht ausgeschlossen.