4. Daraufhin ersuchte die Vorinstanz am 2. Juni 2010 das Amt für soziale Sicherheit des Kantons B um Übernahme der ungedeckten Wohnkosten von Z für die Jahre 2005, 2006 und 2007 (ausmachend insgesamt CHF 622‘927.80). Die Vorinstanz brachte zur Begründung vor, der Kanton B habe die Kosten für den Aufenthalt von Z in der Wohngruppe des Zentrums Y bis Ende 2004 und ab dem Jahr 2008 übernommen. Für die Jahre 2005, 2006 und 2007 jedoch habe die Beschwerdeführerin beim Kanton B kein Gesuch um Kostenübernahme gestellt.