3. Anfang 2010 stellte ein Revisor der Vorinstanz fest, dass in den Betriebsbeitragsabrechnungen (Festlegung der kantonalen Schlusszahlung) der Beschwerdeführerin für die Jahre 2001 bis 2006 Kostengutsprachen des Kantons B für Z sowie Abzüge für den Restdefizitbeitrag des Kantons B für die Abteilung Erwachsene im Zentrum Y fehlten.