b) Parteikosten sind keine entstanden (Art. 104 VRPG) und daher keine zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerden vom 16. August 2012 gegen die angefochtene Verfügung der Vorinstanz 1 vom 10. August 2012 sowie der Vorinstanz 2 vom 10. August 2012 werden gutgeheissen und die angefochtenen Verfügungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuen Entscheidungen im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanzen zurückgewiesen. 2. Verfahrenskosten werden keine erhoben. 3. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung