decken. In die übrigen Teile ist Akteneinsicht zu gewähren. 8. Kosten a) Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 VRPG), werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Vorliegend unterliegen die Vorinstanzen. Da sie nicht in Vermögensinteressen betroffen sind, können ihnen keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 VRGP). 24 Vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 72 N. 3 f. 13