Dazu sind zuweilen auch besondere Fachkenntnisse notwendig. Es ist nicht Sache der ersten Beschwerdeinstanz, die insgesamt über 100 eingereichten Seiten an Verträgen einer detaillierten Interessenabwägung im Sinne von Art. 29 IG zu unterziehen. Es liegen daher besondere Gründe vor, die eine Rückweisung der Sache mit verbindlichen Anordnungen rechtfertigt. Die Sache ist daher zu neuer Entscheidung an die Vorinstanzen zurückzuweisen. Diese haben eine sorgfältige Interessenabwägung im Sinne der vorangehenden Erwägungen vorzunehmen und erneut in der Sache zu entscheiden. Soweit Geschäftsgeheimnisse im Sinne der obigen Erläuterungen in den Dokumenten enthalten sind, sind diese abzu-