7. Rückweisung an die Vorinstanzen a) Gemäss Art. 72 Abs. 1 VRPG entscheidet die Beschwerdeinstanz selber in der Sache, soweit auf die Beschwerde eingetreten werden kann, oder weist die Akten ausnahmsweise und mit verbindlichen Anordnungen an die Vorinstanz zurück. Kassatorisch ist ausnahmsweise zu entscheiden, wenn besondere Gründe prozessökonomische Gesichtspunkte in den Hintergrund treten lassen. Besondere Gründe sind beispielsweise mangelnde Entscheidreife der Angelegenheit oder notwendige besondere Fachkenntnisse, die der Beschwerdeinstanz nicht in gleichem Umfang verfügbar sind wie der Vorinstanz.24