Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat festgehalten, dass eine Behörde nicht im Voraus mit einer Drittpartei vereinbaren kann, gewisse amtliche Dokumente dem Einsichtsrecht zu entziehen.22 Der Behörde obliegt es, wie ausführlich dargelegt worden ist, die gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen zu überprüfen und allenfalls in Anwendung der Informationsgesetzgebung eine Einsicht zu verweigern. Andernfalls könnte mittels Vertraulichkeitszusicherungen der Öffentlichkeitsgrundsatz leicht umgangen und damit sinnentleert werden. Fest steht damit, dass Vertraulichkeits- und Geheimhaltungsklauseln bei der passiven Information keine Wirkungen entfalten können.23