Grundsätzlich hat die Einführung des Öffentlichkeitsprinzips die Möglichkeiten von Behörden, Dokumente im Voraus vertraulich zu erklären, beschränkt. Entsprechend dem Grundsatz, dass amtliche Dokumente öffentlich sind, kann eine vertragliche Vertraulichkeits- oder Geheimhaltungsklausel einem Einsichtsgesuch nicht entgegengehalten werden, um vorbehaltlos eine Einsicht zu verweigern. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat festgehalten, dass eine Behörde nicht im Voraus mit einer Drittpartei vereinbaren kann, gewisse amtliche Dokumente dem Einsichtsrecht zu entziehen.22