c) Aufgrund des verfassungsmässig garantierten Einsichtsrechts in amtliche Dokumente können Vertragsparteien von Behörden von Beginn weg nicht auf die Geheimhaltung von Verträgen vertrauen, soweit diese Verträge amtliche Akten darstellen. Dies umso weniger, wenn die Verträge gar keine Vertraulichkeits- oder Geheimhaltungsklauseln enthalten. Zu prüfen bleibt, wie sich Verträge mit solchen Klauseln zum Öffentlichkeitsgrundsatz verhalten.