a) Die Vorinstanzen bringen in ihren Beschwerdevernehmlassungen vom 20. September 2012 resp. vom 21. September 2012 vor, ihre Vertragspartner müssten darauf vertrauen können, dass das Vertragsverhältnis vertraulich behandelt werde. Die Vorinstanz 2 weist in ihrer Eingabe vom 9. November 2012 zudem ausdrücklich auf die in den Verträgen enthaltenen Vertraulichkeits- und Geheimhaltungsklauseln hin, aufgrund welcher Dritten die Einsichtnahme in die besagten Verträge verwehrt werden müsse.