f) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder die vorgelegten Vereinbarungen integral Geschäftsgeheimnisse beinhalten noch deren Existenz an sich ein Geschäftsgeheimnis darstellt. Die Einsicht in die fraglichen Verträge resp. die Herausgabe derselben kann nicht integral aufgrund überwiegender privater Interessen verweigert werden. Entsprechend dem Prinzip der teilweisen Einsichtsgewährung sind die Verträge – zumindest teilweise – herauszugeben. Die angefochtene Verfügung hält einer Rechtskontrolle nicht stand.