Der Vorinstanz kann gefolgt werden, wenn sie vorbringt, das reine Vorliegen oder Nichtvorliegen von Verträgen gebe Auskunft über ihre Arbeitsweise. Dieser Umstand alleine jedoch stellt kein schützenswertes Geschäftsgeheimnis im Sinne der von Art. 29 Abs. 2 Bst. c IG dar. Denn die Umkehr vom Geheimhaltungsprinzip mit Öffentlichkeitsvorbehalt zum Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimhaltungsvorbehalt will primär Transparenz über die Art und Weise behördlicher Tätigkeit gewähren. Dazu gehört insbesondere auch die Einsicht in die Arbeitsweise von Behörden, soweit die weiteren Voraussetzungen nach der Informationsgesetzgebung erfüllt sind.