e) Den Vorinstanzen kann insbesondere auch nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringen, die Herausgabe von anonymisierten und allenfalls teilweise abgedeckten Verträgen gäbe den Konkurrenten derart Aufschluss über Geschäftspolitik und Arbeitsweise eines Spitals, dass dies einer Herausgabe entgegenstehe. Wie erläutert stehen einer Herausgabe gestützt auf das verfassungsmässige Öffentlichkeitsprinzip u.a. überwiegende private Interessen entgegen, die eine Wettbewerbsverzerrung bewirken können. Wie bereits ausgeführt worden ist, werden jedoch nur wesentliche und nicht allgemein alle Geschäftsdaten durch das Geschäftsgeheimnis geschützt.