20 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3) 21 Vgl. zum Ganzen Cottier/Schweizer/Widmer, in: Brunner/Mader (Hrsg.) Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Art. 7 N. 41 ff. 10 Ein guter Teil der fraglichen Vereinbarungen ist demnach nicht als Geschäftsgeheimnis zu qualifizieren. Gemäss dem Prinzip der teilweisen Einsichtsgewährung sind solche Teile demnach nicht schutzwürdig und in diese ist Einsicht zu gewähren.