d) Aus den fraglichen Verträgen ist ersichtlich, mit wem die Vorinstanzen zu welchen Konditionen und zu welchem Zweck Vereinbarungen über Kooperationen und Zusammenarbeit mit Ärzten / Ärztenetzwerken abgeschlossen haben. Bei der Durchsicht der eingereichten Dokumente fällt auf, dass diese teilweise zehn und mehr Seiten aufweisen, exkl. allfälliger Anhänge. In diesen teils zehn- oder höherseitigen Vereinbarungen mitenthalten sind beispielsweise sogenannte Präambeln, Ziel und Zweckvereinbarungen oder Schlussbestimmungen.