Die Kommentatoren des BGÖ beschreiben das Geschäftsgeheimnis als jede Information, die Auswirkungen auf das Geschäftsergebnis haben kann. So bspw. genaue Angaben zur Geschäftsstrategie des Unternehmens, zu seiner Organisation, seinen Lieferanten, seinen Vertriebshändlern oder auch zur Preiskalkulation. Zweck der Vorschrift ist, Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern. Entsprechend bezieht sich das Geschäftsgeheimnis nicht auf alle Geschäftsdaten sondern nur auf wesentliche Daten, deren Kenntnisnahme durch die Konkurrenz Marktverzerrungen bewirken resp. dazu führen kann, dass dem betroffenen Unternehmen ein Marktvorteil genommen wird.