c) Weder das IG noch die IV definieren den Begriff des Geschäftsgeheimnisses. Auch die Gesetzgebungsmaterialien äussern sich nicht näher zu diesem Begriff. Analog zum kantonalen Recht sieht auch das eidgenössische Öffentlichkeitsgesetz eine Einschränkung oder Verweigerung der Einsicht in amtliche Akten vor, wenn Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ20). Auch das BGÖ definiert diesen aus dem Privat- oder Strafrecht entlehnte Begriff des Geschäftsgeheimnisses nicht. Die Kommentatoren des BGÖ beschreiben das Geschäftsgeheimnis als jede Information, die Auswirkungen auf das Geschäftsergebnis haben kann.