Als überwiegendes privates Interesse gilt insbesondere das Geschäfts- oder das Berufsgeheimnis. Art. 29 Abs. 3 IG statuiert das Prinzip der teilweisen Einsichtsgewährung, wonach die normierten Ausnahmebestimmungen sich nur auf den schutzwürdigen Teil eines Dokuments beziehen und nur solange gelten, als das überwiegende Interesse an der Geheimhaltung besteht. Der Schutz von überwiegenden privaten Interessen ist soweit möglich durch Abdecken von Daten zu gewährleisten (Art. 12 IV). Die Ver- 19 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) 9