b) Beim Akteneinsichtsrecht legt wie erwähnt (vgl. Erwägung 3) bereits die Verfassung fest, dass dieses nicht uneingeschränkt besteht, sondern nur, wenn keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Art. 29 IG enthält eine (nicht abschliessende) Aufzählung von überwiegenden öffentlichen und privaten Interessen, welche dem Akteneinsichtsrecht entgegenstehen können. Als überwiegendes privates Interesse gilt insbesondere das Geschäfts- oder das Berufsgeheimnis.